Ralph Thum
Ralph Thum

Faules

Wenn "schlau" dann doch "nicht so schlau" ist                                  22.12.2022

So manche morgendliche Pressemeldung lässt mir regelmäßig die Schlaf- zu Zornfalten mutieren, weil sie einem das Gefühl verpasst, dass die Welt immer verrückter und durchgeknallter wird. Manchmal jedoch zaubert sie auch ein genüssliches Lächeln in das lederne Gesicht. Wenn es dann sogar noch gegen Abmahnanwälte geht, wird das Lächeln richtig breit! Diese Kaste steht in meiner persönlichen Shitlist ganz weit oben, sogar noch über enthusiastischen Ordnungsamtmitarbeitenden und KunstkritkerInnen.

Heute las ich also eine Meldung über staatsanwaltliche Ermittlungen gegen den Berliner Abmahnanwalt Kilian Lenard. Das ist einer dieser Jurusten, die Gesetze - bzw. deren für wirklich niemanden mehr vorhandene Überblickbarkeit - offenbar dazu missbrauchen, um Geld aus Menschen herauszupressen, die eigentlich niemandem etwas Böses wollen. Für die ist selbst die Hölle ein viel zu schöner Ort, um sie dort verrotten zu lassen, wie ich finde. Achja, ich verweise hier mal vorsorglich auf mein Impressum; da habe ich gleich von vornherein versucht, diesen Unmenschen den Boden für ihr kriminelles Handeln zu entziehen.

Besagter "Herr" Lenard soll mittels eines Computerprogrammes bewusst Webseiten von Privatpersonen und Kleinunternehmen gesucht und automatisiert angewählt haben, die "Google Fonts" auf ihren Seiten eingebunden haben. Beim Besuch der Seiten werden die IP-Adressen der anwählenden Rechner an Google übermittelt, was in Deutschland gem. eines Urteils des LG Müchen rechtwidrig ist. Die BetreiberInnen der Seiten wurden dann zu einer Vergleichszahlung von 170,00 EUR aufgefordert, um eine gerichtliche Auseinandersetzung mit Lenard zu verhindern. Nennt sich Erpressung und ist in Deutchland ebenfalls rechtswidrig, ganz oft sogar strafbar.

Das Gericht berief sich bei seinem Urteil auf diverse Gesetze (BGB § 823 Abs. 1, § 1004; TMG § 12 Abs. 1 u. 2; BDSG § 3 Abs. 1; DS-GVO Art. 4 Nr. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 15, Art. 82) und sah durch die Übermittlung der IP-Adresse an Google die Persönlichkeitsrechte der Personen verletzt, die die Seiten besuchen. Mal abgesehen davon, dass ich persönlich es ziemlich verheerend finde, dass der Einsatz von Google Fonts in Deutschland dann nicht generell verboten wird, wenn er doch gegen geltendes Recht verstößt, ging es dem Gericht um Personen und Persönlichkeitsrechte, nicht um automatisierte Programmzugriffe. Die Staatsanwaltschaften mehrerer Gerichte sehen hier den Tatbestand der Erpressung und des gewerbsmäßigen Betruges erfüllt und ermitteln gegen den Abwahlanwalt und einen seiner Mandanten, der ihn bei der Nummer tatkräftig unterstützt haben soll.

Soweit, so gut. Nun hoffe ich, dass die anderen verbrecherischen Subjekte in der Juristenszene durch diese Ermittlungen zumindest vorsichtiger werden, bevor sie den Verordnungsdschungel für ihre niederen Beweggründe missbrauchen. Ist eine naive Hoffnung, weiß ich; aber wer weiß, vielleicht....